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Die Durchführung des Schülerförderungsgesetzes erfolgt in den Landkreisen durch die Ämter für Ausbildungsförderung, im Regionalverband Saarbrücken durch das Amt für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt Saarbrücken.
Anträge auf Freistellung von der Zahlung des Leihentgelts im Rahmen der Schulbuchausleihe und auf Fahrkostenzuschüsse werden beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung gestellt. Zuständig ist das Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises, in dem die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen ersten Wohnsitz hat; für eine Schülerin oder einen Schüler mit erstem Wohnsitz im Regionalverband Saarbrücken ist das Amt für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt Saarbrücken zuständig. Befindet sich der erste Wohnsitz außerhalb des Saarlandes, ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die von der Schülerin oder dem Schüler besuchte Schule liegt. Abschnitt 2 Freistellung von der Zahlung des Leihentgelts im Rahmen der Schulbuchausleihe