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Die Durchführung des Gesetzes obliegt den Landkreisen und im Regionalverband Saarbrücken der Landeshauptstadt Saarbrücken.
Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Erlöschens des Anspruchs auf Förderung insbesondere bei nicht form- und fristgerecht gestelltem Antrag regelt das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung.