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Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 kann im Schuljahr 2009/2010 die Förderberechtigung im Rahmen der entgeltlichen Schulbuchausleihe auch durch den Bescheid zur Förderung durch Schulbuch- und/oder Fahrkostenzuschüsse auf der Grundlage des Schülerförderungsgesetzes vom 20. Juni 1984 (Amtsbl. S. 661), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), für das Schuljahr 2008/2009 erbracht werden.
Für die Abwicklung von Verfahren, die das Schuljahr 2008/2009 oder zurückliegende Schuljahre betreffen, gilt das Schülerförderungsgesetzes vom 20. Juni 1984 (Amtsbl. S. 661), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), in der jeweils geltenden Fassung weiter.