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Die gemäß § 46a Absatz 7 Nummer 4 des Schulordnungsgesetzes zu erlassende Gebührenordnung berücksichtigt, dass Schülerinnen und Schüler ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage nach ihren Anlagen und Fähigkeiten zu erziehen, zu unterrichten und auszubilden sind.
Förderberechtigt sind Schülerinnen und Schüler, die an einem von dem Land betriebenen oder genehmigten System zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln gemäß § 46a des Schulordnungsgesetzes teilnehmen und Förderzeitraum ist das jeweilige Schuljahr. Die Förderberechtigung tritt ein, wenn der Bezug einer der in Nummern 1 bis 6 genannten Leistungen vor der für das jeweilige Schuljahr geltenden Antragsfrist aufgenommen wurde. Abschnitt 3 Fahrkostenzuschüsse
nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Heimen oder Familienpflege untergebracht sind oder deren Heimunterbringung nach Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt ist,
Waisengeld oder Waisenrente beziehen,
Förderschulen - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte - besuchen oder in Schulen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Schulordnungsgesetzes unterrichtet werden und bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt wurde,
selbst oder deren Eltern Leistungen auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. S. 2022), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449), in der jeweils geltenden Fassung erhalten,
im Haushalt von Empfängerinnen oder Empfängern des Kinderzuschlages nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), in der jeweils geltenden Fassung leben oder
zum Haushalt von Empfängerinnen oder Empfängern von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), in der jeweils geltenden Fassung gehören.