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Das Ministerium für Bildung und Kultur entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland (EA-Gesetz Saarland) vom 10. Februar 2010 (Amtsblatt Teil I 2010, S. 23) abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 42a Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes drei Monate beträgt.
Die Genehmigung ist insbesondere zu versagen,
wenn die Untersuchung auch auf Grund anonymisierter Daten oder auf Grund anonymisierter Ergebnisse bereits vorliegender Auswertungen durchgeführt werden kann oder
wenn die Schule vorrangig nur als Organisationshilfe zum Erreichen einer Zielgruppe benötigt wird und die Themenstellung des Vorhabens eine Mitwirkung der Schulen von der Sache her nicht erfordert oder
wenn die Art der Befragung zu einer Diskriminierung (z.B. Selbstbezichtigung einer Straftat) einzelner Schüler, Lehrer oder Erziehungsberechtigter führen kann oder zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen oder Teilabbildern der Persönlichkeit führen kann oder
wenn die Fragestellungen suggestiven Charakter oder Werbecharakter irgendwelcher Art haben oder
wenn eine der Bedeutung des Vorhabens nicht entsprechende Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Schulbetriebs, insbesondere Unterrichtsausfall in nicht vertretbarem Maße, zu erwarten ist.
Die Genehmigung kann nur erteilt werden,
wenn das Vorhaben die Unterrichts- und Erziehungswirklichkeit der Schule zum Gegenstand hat (daher können z.B. im Bereich der beruflichen Schulen keine Erhebungen zugelassen werden, deren Fragestellung sich auf die betriebliche Ausbildung bezieht),
wenn ein schutzwertes wissenschaftliches Interesse an der Erhebung anzuerkennen ist,
wenn durch die Art der Erhebung oder den Inhalt der Fragestellungen nicht in schutzwürdige Rechte von Schülern, Lehrern, Erziehungsberechtigten oder sonstigen Personen eingegriffen wird,
wenn die Mitarbeit oder Teilnahme für die betroffenen Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigten nach Inhalt, Belastung, Zeitpunkt und Dauer der Erhebung zumutbar ist (unzumutbare Zeitpunkte sind in der Regel Beginn und Ende des Schuljahres sowie Prüfungszeiten).