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Der Vertrieb von Waren aller Art und andere wirtschaftliche Betätigungen sind in der Schule unzulässig mit Ausnahme
des Vertriebs von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in Pausen und Freistunden bestimmt sind, und
der Vermietung von abschließbaren Vorrichtungen zur Aufbewahrung persönlicher oder im Unterricht benötigter Sachen.
Art, Umfang und Art des Vertriebs der Angebote nach Nummern 1 und 2 werden unter Beteiligung der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt.
Für Elternverbände gemäß § 77 Absatz 3 Nummer 2 darf für Zwecke ihrer Mitwirkungsaufgaben in den Schulen gesammelt werden. Dabei sind die Grundsätze der Freiwilligkeit und der Anonymität der Spende sowie die Gleichbehandlung der Verbände zu gewährleisten. Andere Geldsammlungen in der Schule oder in der Öffentlichkeit auf Veranlassung der Schule dürfen nur nach Entscheidung der Schulkonferenz und unter Beachtung des Grundsatzes der Freiwilligkeit durchgeführt werden. Sammlungen gemäß Satz 3 sind nur zulässig, wenn sie nach ihrem Zweck mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß § 2 vereinbar sind und durch die Schule selbstständig organisiert werden.
die Art und den Umfang der zu berücksichtigenden Einnahmen der Schule sowie der anzurechnenden Zuwendungen Dritter,
Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz. Zweiter Abschnitt Geltungsbereich, Rechtsstellung und innere Organisation…
das Grundstück, den Erwerb von Gebäuden und die Erschließung,
räumliche Unterbringung und Ausstattung der Schule sowie schulische Baumaßnahmen,
Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen,
ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Absatz 2) eingerichtet wird,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.