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Den Schulämtern werden für alle Schulformen und Schulstufen die nachstehend aufgeführten weiteren allgemeinen Angelegenheiten zugewiesen:
Information, Beratung und Koordination der Schulen in allgemeinen schulfachlichen Angelegenheiten
der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte,
der Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung,
des Schulgesundheitswesens einschließlich der schulischen Suchtprävention,
des außerunterrichtlichen Schulsports einschließlich des schulsportlichen Wettkampfwesens,
der Schülerbetriebspraktika an allgemeinbildenden Schulen und
der Zusammenarbeit mit örtlichen Diensten kommunaler und freier Träger zur Unterstützung der Schulen,
Organisation des Hausunterrichts,
Auswahl von Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 39 der Datenschutz-Grundverordnung und Vorschlag an die Bezirksregierungen und
Mitwirkung in Regionalen Bildungsnetzwerken.
Die obere Schulaufsichtsbehörde und das Schulamt üben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Schulaufsicht über die Schulen in Einrichtungen der erzieherischen…
für die Sekundarstufe I,
Im Einzelfall können die Schulaufsichtsbehörden durch diese Verordnung übertragene Zuständigkeiten an sich ziehen oder an eine nachgeordnete Stelle zur…
für die nach Absatz 1 die Schulleiterinnen und Schulleiter zuständig sind und
Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit,
Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 21 Absatz 2a, § 24 Abs. 2 und § 25 Personenstandsgesetz sind die in § 2 Nr. 1 bezeichneten unteren Aufsichtsbehörden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.