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Das gemeinsame Leben und Lernen und die individualisierte Bildung und Erziehung aller Schülerinnen und Schüler ist grundlegendes Prinzip der gesamten schulischen Arbeit und Ziel eines inklusiven Schulsystems.
Inklusive Bildung bedeutet Inklusive Bildung bereitet daher auf die gleichberechtigte Teilhabe Aller in Gesellschaft und Beruf vor.
die grundlegende Ausrichtung der Schule auf die Heterogenität der Schülerinnen und Schüler und deren individuelle Förderung,
für alle Schülerinnen und Schüler - unabhängig von ihren Fähigkeiten, Fertigkeiten, Beeinträchtigungen oder Behinderungen sowie von ihrer ethnischen, kulturellen oder sozialen Herkunft, ihren religiösen oder politischen Anschauungen oder ihrer sexuellen Identität - einen grundsätzlich gleichberechtigten und ungehinderten Zugang zu den schulischen Bildungsangeboten und die entsprechende Möglichkeit der Teilhabe am Unterricht und am Schulleben und
daher, dass in einem fortwährenden Prozess die Voraussetzungen geschaffen werden, durch die Schülerinnen und Schüler in der schulischen Gemeinschaft mit Anderen in gegenseitigem Respekt zusammenleben, gemeinsam lernen und zusammenarbeiten können.
Die Schule soll daher unter Ausschöpfung aller innerschulischen Ressourcen und Maßnahmen die Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage so fördern, dass ein hohes Maß an aktiver Teilhabe am gemeinsamen Lernen verwirklicht wird.
Alle Schülerinnen und Schüler erhalten unabhängig vom Lernort individuelle Förderung und pädagogische Unterstützung, für die bei Bedarf auch sonderpädagogische Expertise eingeholt werden kann.
Diese Verordnung bildet nicht das gesamte pädagogische Handlungsspektrum der an der Förderung der Schülerinnen und Schüler Beteiligten ab, sondern gibt im notwendigen Maße den verfahrensrechtlichen Rahmen vor, in dem der individuellen Ausgangslage der Schülerin oder des Schülers Rechnung getragen werden soll. Hierbei ist zwischen der besonderen pädagogischen Förderung (Abschnitt 2) und der sonderpädagogischen Unterstützung (Abschnitt 4) zu unterscheiden; die sonderpädagogische Unterstützung ist Teil der besonderen pädagogischen Förderung. Die besondere pädagogische Förderung ist auch ohne die Verfahrensvoraussetzungen des § 20 auf der Grundlage der Förderplanung möglich. Abschnitt 2 Besondere pädagogische Förderung an Regel- und Förderschulen Unterabschnitt 1 Besondere pädagogische Förderung an Regelschulen