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Die Regelschule ist ein Lernort, an dem Schülerinnen und Schüler die individuell bestmögliche Unterstützung erhalten sollen. Schülerinnen und Schüler können vor dem Hintergrund der schulischen Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges neben den Leistungen außerschulischer Leistungserbringer aufgrund ihrer individuellen Voraussetzungen in den Bereichen der kognitiven, körperlichen, sensorischen, motorischen, emotionalen, sozialen und sprachlichen Entwicklung besondere pädagogische Förderung benötigen, dies gilt auch für chronisch kranke Kinder. Von der besonderen pädagogischen Förderung sind auch Schülerinnen und Schüler, bei denen Teilleistungsstörungen im Bereich des Lesens, des Rechtschreibens oder des Rechnens vorliegen, Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihres Migrationshintergrundes, ihrer sozialen oder ökonomischen Voraussetzungen benachteiligt sind, sowie Schülerinnen und Schüler, bei denen eine besondere Begabung vorliegt, umfasst. Maßnahmen nach § 3 Absatz 3 des Schulpflichtgesetzes und § 4b des Schulordnungsgesetzes sowie auf dieser Grundlage ergangene Regelungen in der Verordnung zum Unterricht für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende sowie Schüler und Schülerinnen mit Migrationshintergrund vom 24. November 2009 (Amtsbl. I S. 1818), geändert durch die Verordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540), in der jeweils geltenden Fassung bleiben hiervon unberührt.
Zur Umsetzung eines inklusiven Bildungssystems findet in allen Regelschulen eine Kooperation zwischen Regel- und Förderschullehrkräften der Schule statt. Die Zusammenarbeit zwischen Förder- und Regelschullehrkräften kann unterschiedlich ausgestaltet werden (zum Beispiel gemeinsamer Unterricht, Beratung, gemeinsame Förderplanung und Förderdiagnostik). Hierbei gelten weiterhin die im Rundschreiben „Zusammenarbeit zwischen Förderschullehrkraft, Grundschule und dem Förderzentrum“ vom 15. Juli 2014 in der jeweils geltenden Fassung dargestellten Grundsätze.
In Kooperation von Regel- und Förderschullehrkräften werden auf Grundlage eines individuellen Förderplans (§ 4), der sich auf die Ergebnisse einer Förderdiagnostik in den jeweiligen Entwicklungsbereichen sowie auf die Kind-Umfeld-Bedingungen stützt, den individuellen Bedürfnissen entsprechende Lernbedingungen gestaltet. Der Förderplan (§ 4) bildet die Grundlage für eine möglicherweise notwendige Anpassung des Anforderungsniveaus (§ 8).
Maßnahmen zur besonderen pädagogischen Förderung einer Schülerin oder eines Schülers werden durch die Schule im Rahmen der innerschulischen Förderplanung oder auf der Grundlage der Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung (§ 20) eingeleitet.
Insbesondere folgende Faktoren können, unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten, vor der Einschulung und während der Schulzeit Hinweise auf die Notwendigkeit besonderer pädagogischer Förderung darstellen: § 4 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Beobachtungen und Stellungnahmen im Rahmen des Einschulungsverfahrens an der Schule,
die Dokumentation der Kindertageseinrichtung,
Erfahrungen im Rahmen des Kooperationsjahres Kindergarten - Grundschule (Erlass zur Einrichtung des Schulversuchs „Kooperationsjahr Kindergarten - Grundschule“ vom 30. Juli 2010 (Amtsbl. II S. 550), zuletzt geändert durch den Erlass vom 24. Juli 2015 (Amtsbl. II S. 771),
Mitteilungen von Förderkräften der Frühförderung oder der Arbeitsstellen für Integrationspädagogik/Integrationshilfen (AFI), von pädagogischen Fachkräften zum Beispiel im Rahmen der Gebundenen oder Freiwilligen Ganztagsschule oder von Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern,
medizinisch-therapeutische Unterlagen der Vorschulzeit und der Schulzeit,
Gutachten der Schulärztlichen oder Schulpsychologischen Dienste,
nicht ausreichende deutsche Sprachkenntnisse,
die Feststellung einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder
eine Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung.