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Ein Antrag auf Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung kann bei der Schulaufsichtsbehörde nur von der Schule gestellt werden. Er ist zu stellen, wenn die Erziehungsberechtigten den Besuch einer Förderschule beantragen (§ 19 Absatz 1). Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Rahmen eines entsprechenden Anerkennungsverfahrens über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung.
Die Anerkennung erfolgt in Bezug auf die Förderschwerpunkte (§ 18) auf der Grundlage ärztlicher oder therapeutischer Berichte sowie der bereits vorliegenden Förderdokumentation (§ 7). Die Schulaufsichtsbehörde kann im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ein sonderpädagogisches Fördergutachten einholen (§ 3 Absatz 2).
Den Erziehungsberechtigten ist im Rahmen des Anerkennungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn die Schule die Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung beantragt hat oder wenn dies angesichts der mit dem Antrag auf Besuch einer Förderschule (§ 19 Absatz 1) verbundenen Ausführungen der Erziehungsberechtigten angezeigt ist. Nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird den Erziehungsberechtigten und der Schule die Entscheidung durch die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt; der Mitteilung an die Erziehungsberechtigten ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Falls ein sonderpädagogisches Fördergutachten erstellt wurde, erhalten die Erziehungsberechtigten und die Schule eine Abschrift.
Die Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung ist auf zwei Jahre zu befristen. Rechtzeitig vor Beendigung dieses Zeitraums findet an der Regelschule eine Klassenkonferenz beziehungsweise eine Jahrgangskonferenz (§ 6) unter dem Gesichtspunkt des Fortbestands der Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung statt, in der Folge spätestens alle zwei Jahre. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage eines empfehlenden Beschlusses der Klassenkonferenz beziehungsweise der Jahrgangskonferenz (§ 6) über die Verlängerung der Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung. Die Schulaufsichtsbehörde kann im Rahmen des Anerkennungsverfahrens auch ein sonderpädagogisches Fördergutachten einholen (§ 3 Absatz 2). Von der genannten Befristung kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn eine Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt und wenn zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung dauerhaft vorliegen werden, abgewichen werden. Abschnitt 5 Umschulung in die Regelschule