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Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung anerkannt wurde, kann die jeweilige Zeugnisnote nach § 9 Absatz 1 ausgewiesen werden oder in allen oder einzelnen Fächern auf Zeugnisnoten verzichtet werden. Sofern in allen Fächern auf die Ausweisung der Zeugnisnote verzichtet wird, kann auf Beschluss der Klassenkonferenz auch das Zeugnisformular 2.1 der Zeugnis- und Versetzungsordnung für die Förderschulen: „Jahreszeugnis der Klassenstufen 1 bis 12 der Förderschule Geistige Entwicklung und Jahreszeugnis für Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Förderschultyp nach dem Lehrplan für die Förderschule Geistige Entwicklung unterrichtet werden“ entsprechend verwendet werden. In den Fällen, in denen in allen Fächern auf eine Ausweisung einer Zeugnisnote verzichtet wird, wird in den Zeugnissen mit der folgenden Bemerkung auf den veränderten Referenzrahmen hingewiesen: „Der Schüler/Die Schülerin wurde nach einem individuellen Förderplan unterrichtet. Ihre/Seine Leistungen wurden entsprechend diesem Förderplan bewertet.“ In jedem Fall werden ergänzende Erläuterungen mit Verbalbeurteilungen und weiterführenden Hinweisen erstellt.