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Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse, Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse ausgestellt. Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt.
Am Ende des ersten Halbjahres der Klassenstufe 1 (an Förderschulen mit zielgleicher Unterrichtung ist dies im ersten oder zweiten Schulbesuchsjahr der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer gemäß § 4a Absatz 2 Satz 1 des Schulordnungsgesetzes) sind die Erziehungsberechtigten von der Klassenleitung zu einem persönlichen Entwicklungsgespräch einzuladen, in dem sie über den individuellen Lern- und Leistungsfortschritt und die sonstige Entwicklung der Schülerin oder des Schülers bezogen auf die Kompetenzbereiche des zugrunde liegenden Lehrplans unterrichtet werden. Die zentralen Gesprächsinhalte (Ausgangslage und Vereinbarungen) werden anhand eines Protokolls (Anlage 1.1) festgehalten. Die Erziehungsberechtigten bestätigen die Kenntnisnahme durch Unterschrift auf dem Protokoll, von dem ihnen eine Abschrift ausgehändigt wird. Die handschriftliche Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.
Das Jahreszeugnis der Klassenstufe 1 (an Förderschulen mit zielgleicher Unterrichtung ist dies das erste oder zweite Schulbesuchsjahr der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer gemäß § 4a Absatz 2 Satz 1 des Schulordnungsgesetzes) besteht aus kompetenzorientierten Ausführungen zum individuellen Lern- und Leistungsfortschritt, Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten sowie der sonstigen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers bezogen auf die Kompetenzbereiche des zugrunde liegenden Lehrplans. Außerdem werden die Erziehungsberechtigten zu einem persönlichen Entwicklungsgespräch eingeladen.
Die Zeugnisse der Klassenstufe 2 entsprechen dem Jahreszeugnis der Klassenstufe 1 (erstes oder zweites Schulbesuchsjahr bei der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer gemäß § 4a Absatz 2 Satz 1 des Schulordnungsgesetzes), wobei die Leistungsbeurteilung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht auch in Form von Zeugnisnoten ausgewiesen wird. Die Leistungsbeurteilung im Fach Deutsch weist eine Gesamtnote sowie Einzelnoten für Sprechen und Zuhören, Lesen sowie Rechtschreiben aus. Außerdem werden die Erziehungsberechtigten sowohl vor Ausgabe des Jahres- als auch des Halbjahreszeugnisses zu einem persönlichen Entwicklungsgespräch eingeladen. Abweichend von Satz 1 und 2 kann auf Beschluss der Schulkonferenz das in Absatz 3 Satz 1 für die Klassenstufe 1 (erstes oder zweites Schulbesuchsjahr) der Schuleingangsphase vorgesehene Jahreszeugnis für jedes Schulbesuchsjahr der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer verwendet werden. Hierbei kann für jede Schule nur einheitlich verfahren werden.
Ab den Zeugnissen der Klassenstufe 3 erfolgt die Leistungsbeurteilung in allen Fächern in Form von Zeugnisnoten. In den Klassenstufen 3 und 4 weist die Leistungsbeurteilung im Fach Deutsch eine Gesamtnote sowie Einzelnoten für Sprechen und Zuhören, Lesen, Rechtschreiben sowie Texte verfassen aus. Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbstständigkeit der Schulen beschließen, dass zusätzlich zum Zeugnis ergänzende Erläuterungen mit Verbalbeurteilungen und weiterführenden Hinweisen erstellt werden; dabei kann für jede Klassenstufe nur einheitlich verfahren werden. Die ergänzenden Erläuterungen sind den Erziehungsberechtigten zusammen mit dem Zeugnis zur Kenntnisnahme auszuhändigen; § 29 Absatz 1 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen sowohl des Lesens als auch des Rechtschreibens gelten die Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder des Rechtschreibens. Sofern das Anforderungsniveau bei einzelnen Schülerinnen und Schülern an die individuellen Lern- und Leistungsvoraussetzungen angepasst wurde, wird gemäß § 9 Inklusionsverordnung mit der folgenden Bemerkung auf den veränderten Referenzrahmen hingewiesen: „[Name] wurde in dem gekennzeichneten Fach/in den gekennzeichneten Fächern[*] nach einem individuellen Förderplan unterrichtet. [Name]s Leistungen wurden entsprechend diesem Förderplan bewertet.“ Hinsichtlich der gekennzeichneten Zeugnisnoten werden ergänzende Erläuterungen mit Verbalbeurteilungen und weiterführenden Hinweisen erstellt. Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Bereich Rechenstörung/Dyskalkulie gilt das Rundschreiben betr. Verfahrensgrundlagen für Schüler mit Rechenschwäche und Rechenstörung/Dyskalkulie vom 25. Juni 2014 in der jeweils geltenden Fassung.
Für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für den Unterricht in der Förderschule geistige Entwicklung unterrichtet werden, kann gemäß § 10 der Inklusionsverordnung auf Zeugnisnoten verzichtet werden. In diesen Fällen ist entsprechend den Absätzen 2 und 3 zu verfahren. Darüber hinaus bleibt § 10 der Inklusionsverordnung unberührt.
Die Zeugnisse werden nach den Mustern der Anlagen ausgestellt.
Folgen die Erziehungsberechtigten der Einladung zu den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Entwicklungsgesprächen nicht, so werden ihnen die für das Entwicklungsgespräch vorgesehenen zentralen Gesprächsinhalte schriftlich mitgeteilt (Anlage 1.2).