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Für die Klassenstufen 3 und 4 der Grundschule gelten im Falle der Absenkung des Anforderungsniveaus in einem oder mehreren Fächern folgende Grundsätze:
Schülerinnen und Schüler, bei denen das Anforderungsniveau in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Sachunterricht abgesenkt ist, werden versetzt, wenn in den beiden anderen Fächern ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen das Anforderungsniveau in mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Sachunterricht abgesenkt ist oder bei denen das Anforderungsniveau in einem der vorgenannten Fächer abgesenkt und nicht ausreichende Leistungen in einem der beiden anderen der genannten Fächer erbracht wurden, entscheidet die Klassenkonferenz über das Aufsteigen in die nächsthöhere Klassenstufe auf der Grundlage der bisherigen Förderplanung.
Schülerinnen und Schüler, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen oder geistige Entwicklung anerkannt wurde, steigen grundsätzlich in die nächsthöhere Klassenstufe auf.
Im Falle des Aufsteigens im Sinne des Absatzes 1 enthält das Zeugnis den Vermerk: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ___ steigt die Schülerin/der Schüler in die Klassenstufe ____ auf“, im Sinne des Absatzes 2 enthält das Zeugnis den Vermerk: „Die Schülerin/der Schüler steigt in die Klassenstufe ____ auf“. Im Falle des Nichtaufsteigens im Sinne des Absatzes 1 erhält das Zeugnis den Vermerk: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ___ steigt die Schülerin/ der Schüler nicht in die Klassenstufe ____ auf.“
Die Regelungen der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Grundschulen im Saarland bleiben im Übrigen unberührt.