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Für Schülerinnen und Schüler, die in einem oder mehreren Fächern nach einem individuellen Förderplan gefördert werden und deren Anforderungsniveau in einem oder mehreren Fächern abgesenkt ist, findet rechtzeitig vor Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 8 eine Klassenkonferenz statt, bei der entschieden wird, ob eine erfolgreiche Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung zu erwarten und die Absenkung des Anforderungsniveaus aufzuheben ist. Voraussetzung zur Teilnahme an der Prüfung sind ohne Absenkung der Leistungsanforderungen erworbene Noten im 2. Schulhalbjahr der Klassenstufe 8.
Schülerinnen und Schüler, bei denen die Absenkung des Anforderungsniveaus beibehalten wird, steigen ohne Versetzungsentscheidung in die Klassenstufe 9 auf. Gegebenenfalls ist hierzu ein Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht gemäß § 4 Absatz 2 des Schulpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 864; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 446), in Verbindung mit § 2 Absatz 2 der Verordnung zur Ausführung des Schulpflichtgesetzes vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1382), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540), in den jeweils geltenden Fassungen zu stellen.
Die Regelungen der Gemeinschaftsschulverordnung und die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen für Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung in besonderen Fällen vom 30. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 609), in den jeweils geltenden Fassungen, bleiben im Übrigen unberührt. Unterabschnitt 2 Besondere pädagogische Förderung an Förderschulen