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Die mit dem Wechsel der Schulträgerschaft verbundene Übernahme der Beamten des Landes, die nicht Lehrer oder Lehrhilfskräfte sind, richtet sich nach den §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, §§ 37 bis 42 des Saarländischen Beamtengesetzes.
Mit dem Wechsel der Schulträgerschaft tritt der neue Schulträger in die Arbeitsverträge der zum Zeitpunkt des Wechsels der Schulträgerschaft an den betreffenden Schulen eingesetzten Angestellten und Arbeiter, die nicht Lehrer oder Lehrhilfskräfte sind, unter Wahrung des bisherigen Besitzstandes ein, sofern die Angestellten und Arbeiter ihre Zustimmung hierzu erteilen. Der neue Schulträger kann mit Zustimmung des Landes den Eintritt in näher zu bezeichnende Arbeitsverträge abwenden, wenn er sich verpflichtet, dem Land die Personalkosten insoweit und so lange zu erstatten, als der betreffende Angestellte oder Arbeiter Aufgaben des neuen Schulträgers wahrnimmt. Die Angestellten und Arbeiter, die einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht zustimmen, werden dem neuen Schulträger vorübergehend zur Beschäftigung zugewiesen und grundsätzlich im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeiten eingesetzt; wird die Zustimmung später erteilt, gilt Satz 1 entsprechend, mit der Maßgabe, dass der Eintritt zum Ersten des auf die Zustimmung folgenden Monats stattfindet.
Die Personalkosten der Angestellten und Arbeiter, die dem neuen Schulträger gemäß Absatz 2 Satz 3 vorübergehend zur Beschäftigung zugewiesen werden, sind Personalkosten gemäß § 45 Abs. 3 Nr. 1 des Schulordnungsgesetzes.