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Die Schulaufsichtsbehörde kann unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die Schulpflicht genehmigen, dass während des Besuchs bestimmter Ergänzungsschulen die Pflicht zum Besuch der Berufsschule entfällt; sie kann darüber hinaus feststellen, dass durch den Besuch bestimmter Ergänzungsschulen die Berufsschulpflicht erfüllt wird.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Unterricht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan erteilt wird.
Bei Schulen, die zum Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums gehören, muss der Lehrplan im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium genehmigt sein. 4. Abschnitt Staatliche Anerkennung