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Vollzeitschulpflichtige haben in der Regel die öffentliche Grundschule, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, und danach eine Gemeinschaftsschule zu besuchen.
Die allgemeine Vollzeitschulpflicht kann auch durch den Besuch einer genehmigten Privatschule derselben Schulstufe oder nach dem Besuch der Grundschule durch den Besuch einer anderen öffentlichen Schule mit gymnasialem Bildungsgang erfüllt werden.
Soweit Kinder und Jugendliche, die dem Unterricht aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht ausreichend folgen können, an verpflichtenden Sprachfördermaßnahmen nach § 4b des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 296), in der jeweils geltenden Fassung teilnehmen, erfüllen sie hierdurch ihre Schulpflicht.