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Im Rahmen seines Aufgabenbereichs wird der Schulpsychologische Dienst auf Veranlassung der Lehrkräfte, der Schulleitung oder der Schulaufsichtsbehörde und auf Ersuchen von Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten tätig.
Der Schulpsychologische Dienst gewinnt seine Untersuchungsergebnisse insbesondere durch Anamnese, Gespräche, Verhaltensbeobachtungen, Exploration in Einzel- und Gruppenuntersuchungen, Verwertung von Informationen der Schule und Eltern sowie testdiagnostische Verfahren.
Untersuchungen und Beratungen führt der Schulpsychologische Dienst in der Regel ohne Anwesenheit Dritter durch. Ob dritte Personen hinzugezogen werden, entscheidet der Schulpsychologische Dienst nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Schulleitung gibt dem Schulpsychologischen Dienst Einsicht in alle zur Diagnosestellung erforderlichen Unterlagen und gewährt ihm die nötige Unterstützung. Der Schulpsychologische Dienst ist im Rahmen seiner Tätigkeit berechtigt, in Absprache mit den beteiligten Lehrkräften und der Schulleitung Unterrichtsbesuche durchzuführen. Er ist ferner berechtigt, Auskünfte von außerschulischen Einrichtungen einzuholen.
Der Schulpsychologische Dienst arbeitet im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung mit Personen und Institutionen zusammen, die an der Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mitwirken. Hierzu gehören insbesondere Jugend-, Gesundheits- und Sozialämter, Agenturen für Arbeit sowie Beratungsstellen und Einrichtungen freier Träger.
Der Schulpsychologische Dienst teilt personelle Veränderungen und seine Sprechzeiten der Schulaufsichtsbehörde, den ihm zugeordneten Schulen sowie den in Absatz 5 Satz 2 genannten Institutionen mit. Abschnitt III Vertraulichkeit und Schriftgut