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Die Wirksamkeit der Einwilligung ist nicht an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden. Beruht die Verarbeitung personenbezogener Daten auf einer Einwilligung muss der für die Datenverarbeitung Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person eingewilligt hat. Bei betroffenen Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erstreckt sich der Nachweis darauf, dass die Einwilligung durch den Träger der elterlichen Sorge erteilt wurde.
Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der betroffenen Person der Zugang zu in Inhalt und Umfang vergleichbaren Leistungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen auch ohne Preisgabe der sie betreffenden personenbezogenen Daten eröffnet wird. Eine in Inhalt und Umfang vergleichbare Leistung kann insbesondere in den Fällen vorliegen, in denen
die Art und Weise des Zugangs zu allgemeinen Informationen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen auf mehrere Arten eröffnet ist, von denen mindestens eine ohne Preisgabe personenbezogener Daten leicht erreicht werden kann,
unter mehreren von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen eröffneten Kommunikationswegen durch die betroffene Person eine freie Auswahl getroffen werden kann und alle eingehenden und ausgehenden Informationen gleichrangig behandelt werden oder
bei einem Unterrichtsangebot in einem besonderen Unterrichtsformat gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Schulwesen-Datenschutzgesetzes vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 570; S. 610) in der jeweils geltenden Fassung den betroffenen Personen ein alternatives Unterrichtsangebot im Regelformat unterbreitet wird.
Die Einwilligung in die Verwendung von Bildnissen, auf denen die betroffene Person erkennbar abgebildet ist, durch die Schule, den Schulträger oder die Schulaufsichtsbehörde ist unabhängig davon, ob es sich um Bild- oder Filmaufnahmen handelt, nur dann wirksam, wenn die betroffene Person über die Verbreitungswege der allgemeinen Informationen, in denen die Bildnisse verwendet werden sollen, aufgeklärt wurde. Die oder der für die Datenverarbeitung Verantwortliche genügt ihrer oder seiner Sorgfaltspflicht an die Aufklärung und Information der betroffenen Personen, wenn er die Information einem von der Schulaufsichtsbehörde herausgegebenen Muster entsprechend gestaltet. Abschnitt 2 Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten