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Die Schulkonferenz soll in Konfliktsituationen, die im Schulleben entstanden sind, vermittelnd tätig werden.
1Für die Vermittlung in Konfliktsituationen zwischen einzelnen Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften oder zwischen einzelnen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten kann die Schulkonferenz nach Bedarf aus ihrer Mitte einen besonderen Ausschuss (Vermittlungsausschuss) bilden. 2Der Vermittlungsausschuss besteht aus drei oder sechs Mitgliedern; alle Gruppen der Schulkonferenz sind gleichmäßig zu berücksichtigen.
1Ein Vermittlungsausschuss ist zu bilden, wenn die Gesamtkonferenz eine Entscheidung gemäß § 8 Abs. 4 Ziffer 5 getroffen hat und die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler oder ihre oder seine Erziehungsberechtigten eine Vermittlung beantragen. 2Hält er seine Anrufung für begründet, unterbreitet er der Gesamtkonferenz einen entsprechenden Vorschlag. 3Die Gesamtkonferenz entscheidet erneut; sie ist an den Vorschlag des Vermittlungsausschusses nicht gebunden.
Bei den in § 45 Abs. 2 genannten Schulen tritt an die Stelle des Vermittlungsausschusses die Schulkonferenz. Teil VI Sondervorschriften
Die Schulkonferenz kann als Teilkonferenz einen Vertrauensausschuss bilden oder eine Vertrauensperson bestellen, die bei Konflikten vermitteln und mit den…
An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der…
Stellungnahme zu Beschwerden von Schülern, Eltern, Auszubildenden, Ausbildenden oder Arbeitgebern, sofern der Vorgang eine über den Einzelfall hinausgehende…
auf Antrag des betroffenen Schülers ihre Hilfe und Vermittlung einzusetzen, wenn dieser glaubt, es sei ihm Unrecht geschehen (Vermittlungsrecht);
Der Leiter der Schule hat auf die Wahrung der in Absatz 4 genannten Grundsätze zu achten; in der Erfüllung dieser Aufgabe wird er vom beratenden Lehrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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