§ 15 ASchO
Beschwerderecht
(1)
Unabhängig von seinem Alter hat jeder Schüler, der sich in seinen Rechten beeinträchtigt sieht, das Recht zur Beschwerde. Die Schule muss sicherstellen, dass der Schüler Gelegenheit erhält, seine Beschwerden vorzutragen, und dass bei begründeten Beschwerden für Abhilfe gesorgt wird. Die Rechte der Eltern bleiben unberührt.
(2)
Glaubt ein Schüler, dass ihm durch einen Lehrer Unrecht geschehen ist, soll er sich zunächst an diesen wenden; er kann dabei die Vermittlung des Klassenschülersprechers in Anspruch nehmen. Wenn er sich an den Schulleiter wenden will, so soll er ihm sein Anliegen möglichst erst am nächsten Tag vortragen. § 48 SchumG bleibt unberührt. V. Erziehungsmaßnahmen