§ 49 SchumG
Förderschulen
An Förderschulen kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde 3 von den Vorschriften des Zweiten bis Fünften Teils abgewichen werden, soweit die Situation der Schülerinnen und Schüler oder die sonderpädagogische Aufgabe der Schule es erfordert.