§ 13 ASchO
Die Schüler können mit Zustimmung des Schulleiters Arbeitsgemeinschaften, Spielgruppen und Schülervereinigungen bilden, denen Schulräume nach Möglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Bildung und Betätigung politischer Schülergruppen in der Schule ist unzulässig.
Falls die Schulleitung eine Schulzeitung herausgibt, ist es wünschenswert, dass die Schüler daran mitarbeiten.
Schülerzeitungen sind periodische Druckschriften, die von Schülern saarländischer Schulen für Schüler einer oder mehrerer Schulen im Saarland redigiert und herausgegeben werden. Schülerzeitungen stehen außerhalb der Verantwortung der Schule; eine Zensur findet nicht statt. Es ist erwünscht, dass sich die Redaktionen der Schülerzeitungen einen Lehrer als freiwilligen Berater wählen und mit den in der Schülervertretung tätigen Schülern zusammenarbeiten. Die Schülerzeitung darf nur Beiträge enthalten, die von Schülern oder Lehrern einer Schule verantwortlich bearbeitet sind. Die Verantwortung für Inhalt und Form einer Schülerzeitung tragen allein die Herausgeber und Redakteure. Die Schülerzeitung darf ohne vorherige Zustimmung des Schulleiters auf dem Schulgelände vertrieben werden, sofern Herausgeber und Redakteure sich zur Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Schulordnung über die Schülerzeitungen verpflichtet haben.
In der Schülerzeitung machen die Schüler im Rahmen des verfassungsmäßigen Erziehungsauftrags der Schule vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung Gebrauch. Dieses Grundrecht findet seine Schranke dann, wenn eine Äußerung, die in der Schülerzeitung veröffentlicht werden soll, gegen das Grundgesetz, gegen die Verfassung des Saarlandes oder gegen die allgemeinen Gesetze, insbesondere gegen die Pflicht der Schule zur parteipolitischen Neutralität oder gegen das Recht auf Achtung der persönlichen Ehre, verstößt. Die Herausgeber und Redakteure haben deshalb insbesondere darauf zu achten, dass die Veröffentlichungen nicht Vorurteile gegen einzelne oder Gruppen wegen ihrer Rasse, ihres Volkstums, ihrer Religion oder Weltanschauung verursachen oder zu deren Herabsetzung Anlass geben können oder sittliche oder religiöse Gefühle verletzen. Eine weitergehende Beschränkung findet nicht statt. Sie haben ferner sicherzustellen, dass in der Schülerzeitung die Grundsätze einer fairen Berichterstattung gewahrt bleiben. Sie müssen sich dabei auch ihrer Verantwortung gegenüber den jüngeren Schülern bewusst sein.
Der Leiter der Schule hat auf die Wahrung der in Absatz 4 genannten Grundsätze zu achten; in der Erfüllung dieser Aufgabe wird er vom beratenden Lehrer unterstützt. Bei Verstößen gegen die Grundsätze des Absatzes 4, insbesondere bei Verletzung strafrechtlicher Bestimmungen, kann der Leiter der Schule den Vertrieb der Schülerzeitung von Bedingungen abhängig machen und, wenn diese nicht erfüllt werden, den Vertrieb auf dem Schulgelände und das Mitbringen untersagen. Vor einer Entscheidung nach Satz 2 ist ein Vermittlungsausschuss, der aus der Mitte der Schulkonferenz gebildet wird, mit der Angelegenheit zu befassen. Der Vermittlungsausschuss besteht aus drei oder sechs Mitgliedern; alle Gruppen der Schulkonferenz sind gleichmäßig zu berücksichtigen, Bei den in § 45 Abs. 2 Schulmitbestimmungsgesetz genannten Schulen tritt an die Stelle des Vermittlungsausschusses die Schulkonferenz.
Schülervereinigungen im Sinne von Absatz 1 sowie die Schülervertretung der Schule können im Einzelfall mit jeweils vorheriger Zustimmung des Schulleiters aus aktuellem Anlass außerhalb der periodisch erscheinenden Schülerzeitung Druckschriften (Flugblätter) herausgeben und diese auf dem Schulgelände verteilen, sofern die in Absatz 4 genannten Grundsätze gewahrt sind.