Gesetze
Gesetz wird geladen …
1Im Saarland wird eine Landesschulkonferenz gebildet. 2Ihr gehören mindestens 24, höchstens 27 Mitglieder an; § 60 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
An den Sitzungen der Landesschulkonferenz können die Schulaufsichtsbehörde 3 und andere Mitglieder der Landesregierung mit beratender Stimme teilnehmen; sie können sich vertreten lassen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinzuziehen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement