§ 58 SchumG
Wahlmänner für die Landesschulkonferenz
Die der Schulregionkonferenz angehörenden Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten wählen jeweils für sich aus ihrer Mitte drei Wahlmänner für die Wahl der Mitglieder der Landesschulkonferenz