§ 54 SchumG
1In jeder Schulregion wird eine Schulregionkonferenz gebildet. 2In ihr sind die folgenden Schulformen Grundschule, Gemeinschaftsschule einschließlich Gemeinschaftsschule in Abendform, Gymnasium einschließlich Abendgymnasium und Saarland Kolleg, Förderschule und die beruflichen Schulen sowie Versuchsschulen, die keiner der vorgenannten Schulformen angehören, mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Lehrkräfte, der Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 8 und der Erziehungsberechtigten vertreten. 3Außerdem gehören ihr an.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes,
für die Schulträger
zwei Vertreterinnen und Vertreter der Kreise bzw. kreisfreien Städte, drei Vertreterinnen und Vertreter der Schulverbände und Gemeinden sowie
1Die Mitglieder der Schulregionkonferenz wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. 2Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte der Schulregionkonferenz. 3Der Schulregionkonferenz wird eine Geschäftsstelle zugeordnet, deren notwendige Kosten das Land trägt.
An den Sitzungen der Schulregionkonferenz können weitere Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde mit beratender Stimme teilnehmen.