Verordnung über die Erfüllung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüchen durch Begebung und Zuteilung von Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds · Abschnitt 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 8 SchuV
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