Verordnung über die Zuständigkeit für das Erstattungsverfahren bei der unentgeltlichen Beförderung schwer behinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr Vom 30. November 1993
Zuständige Behörde im Sinne des § 150 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch[1] ist das Landesamt für Soziales.
§ 1 SchwbUnBefZustV SL
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