GesFBerWeitBDV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 13 GesFBerWeitBDV SLZuständige BehördeVerordnung zur Durchführung der Weiterbildung - Praxisanleiterin oder Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe - Vom 27. September 2005* § 12§ 14 Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Landesamt für Soziales. § 12§ 14