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Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen.
eine andere zuständige Behörde oder
für das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 5 eine andere zuständige Stelle