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1Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten oder der Beamtin. 2Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung als vollstreckt.