§ 68 BDGBundesdisziplinargesetz
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.
§ 69 SächsDGSächsisches Disziplinargesetz
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.
§ 66 BDGBundesdisziplinargesetz
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher…
§ 67 SächsDGSächsisches Disziplinargesetz
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund…
§ 68 Abs. 2 SächsDGSächsisches Disziplinargesetz
Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 60 Absatz 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der…