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Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.
Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung. Kapitel 5 Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens