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Für die Ausübung des Gnadenrechts bei Disziplinarmaßnahmen gelten die Bestimmungen des Saarländischen Gnadengesetzes vom 16. März 1994 (Amtsbl. S. 742) in der jeweils geltenden Fassung.
Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 41 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend. Teil 6 Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen