§ 23 SEAG
Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats
(1)
Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann etwas anderes bestimmen; bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Millionen Euro hat der Verwaltungsrat jedoch aus mindestens drei Personen zu bestehen. Die Höchstzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital bis zu 1 500 000 Euroneun,von mehr als 1 500 000 Eurofünfzehn,von mehr als 10 000 000 Euroeinundzwanzig.
(2)
Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.