§ 4 Abs. 1 SeeEigensichVVerordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren
Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gemäß Teil A Abschnitt 11 des ISPS-Codes und auf dem Schiff gemäß Teil A Abschnitt 12 des ISPS-Codes…
§ 3 Abs. 3 NOK-GefAbwVVerordnung über die Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal
Die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte muss über Fachkenntnisse nach Abschnitt B/18.1 des ISPS-Codes verfügen. Die Fachkenntnisse müssen durch eine Teilnahme an…
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 See-BVAllgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen
einen Befähigungsnachweis über eine Sicherheitsgrundausbildung oder für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff,
§ 9 Abs. 3 HaSiG NRWGesetz über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen
Die Vermittlung der Fachkenntnisse erfolgt an einer geeigneten Qualifizierungseinrichtung, die in den Fachbereichen gemäß Teil B Absatz 18.1 des ISPS-Codes…
Anhang I 32022L0993RICHTLINIE (EU) 2022/993 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Die Regeln in diesem Anhang werden ergänzt durch die verbindlichen Vorschriften in Teil A des STCW-Codes mit Ausnahme des…