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Der Betreiber einer Hafenanlage hat eine fachlich und persönlich geeignete beauftragte Person für die Gefahrenabwehr sowie mindestens eine geeignete Vertretung zu bestellen und der Hafensicherheitsbehörde zu benennen. Die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr nimmt insbesondere die Aufgaben nach Abschnitt A/17.2 des ISPS-Codes wahr.
Die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage muss
über Fachkenntnisse gemäß Teil B Absatz 18.1 des ISPS-Codes verfügen,
an einer diesbezüglichen fachlichen Ausbildung nach Absatz 3 teilgenommen haben und dies durch Vorlage einer Teilnahmebestätigung nachweisen und
Die Vermittlung der Fachkenntnisse erfolgt an einer geeigneten Qualifizierungseinrichtung, die in den Fachbereichen gemäß Teil B Absatz 18.1 des ISPS-Codes ausbildet. Zum Nachweis der fachlichen Ausbildung stellt die Qualifizierungseinrichtung der beauftragten Person für die Gefahrenabwehr eine Teilnahmebestätigung aus, die mindestens den Vor- und Nachnamen sowie das Geburtsdatum des Teilnehmers, die Bezeichnung der Qualifizierungseinrichtung, den Schulungszeitraum und das Ausstelldatum sowie Angaben zu Art und Lehrinhalt der Schulung enthalten muss.
Erlangt die Hafensicherheitsbehörde Erkenntnisse, die Zweifel an einer vollständigen, sachgerechten Vermittlung des notwendigen Fachwissens nach Teil B Absatz 18.1 des ISPS-Codes begründen, soll sie die Bestellung der durch den Betreiber der Hafenanlage benannten Person zur beauftragten Person für die Gefahrenabwehr ablehnen, solange die Zweifel nicht ausgeräumt sind. Verbleiben nach der Durchführung des Verfahrens gemäß Teil 4 Zweifel an der Zuverlässigkeit der benannten Person, ist eine Bestellung zur beauftragten Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu untersagen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Hafensicherheitsbehörde stellt eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch den Betreiber der Hafenanlage gemäß Absatz 16 Nummer 62 und 63 in…
Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1
Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen erfüllen die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen.
Die Nutzer, Eigentümer und Verantwortlichen der Flächen und Einrichtungen in den für die Gefahrenabwehr relevanten Bereichen sind verpflichtet, der…
Die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte muss über Fachkenntnisse nach Abschnitt B/18.1 des ISPS-Codes verfügen. Die Fachkenntnisse müssen durch eine Teilnahme an…
Die Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr durch die Hafensicherheitsbehörde erfolgt im Benehmen mit der zuständigen Polizeibehörde sowie der örtlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.