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Stellt das Institut den Anspruch nicht nach § 7 Abs. 2 fest oder liegt ein Umwandlungsfall (§ 4) vor, so wird die Leistung des Bundes nur auf Antrag gewährt. Der Berechtigte kann den Antrag frühestens drei Monate nach Beendigung der Übergangszeit stellen; er hat ihn spätestens bis zum Ablauf des 30. September 1960 bei dem Institut zu stellen.
Der Antrag soll folgende Angaben enthalten: Dem Antrag sollen die vorhandenen Unterlagen beigefügt werden.
Name, Vornamen und Anschrift des Berechtigten,
die Sparanlage nach ihren Merkmalen, insbesondere unter Angabe der Kontonummer der Sparanlage, der Bausparnummer, der Nummer des Guthabens bei der Stiftung für Wohnungsbau der Bergarbeiter oder der Nummer des Versicherungsscheins, gegebenenfalls der Stücknummer des Wertpapiers,
die Tatsachen, auf die der Anspruch auf Leistung gegen den Bund gegründet wird.
Durch den Antrag ermächtigt der Berechtigte die beteiligten Institute, alle zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Steht die Sparanlage am Ende der Übergangszeit mehreren Berechtigten zu, so kann der Antrag von jedem Berechtigten mit Wirkung für alle Berechtigten gestellt werden.
In Umwandlungsfällen ist der Antrag bei dem Institut zu stellen, das die neue Sparanlage führt. Der Antrag soll die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Angaben sowohl für die frühere als auch für die neue Sparanlage enthalten. Die Höhe der früheren Sparanlage am 19. Dezember 1958 und im Zeitpunkt ihrer Beendigung sowie die Höhe der neuen Sparanlage bei ihrem Beginn sollen angegeben werden.
Hält das Institut auf Grund der Angaben in dem Antrag und der beigefügten Unterlagen den Anspruch auf Leistung gegen den Bund nach Grund und Höhe für gegeben, so stellt es den Anspruch fest.
Kann das Institut den Anspruch nicht feststellen, so hat es den Antrag nebst den eingereichten Unterlagen an die Oberfinanzdirektion Saarbrücken zur Entscheidung weiterzuleiten. Hält die Oberfinanzdirektion Saarbrücken die Voraussetzungen für die Gewährung des Anspruchs gegen den Bund nach Grund und Höhe für gegeben, so stellt sie den Anspruch fest. Sie gibt diese Entscheidung dem Berechtigten und dem Institut bekannt.
Die Leistung nach § 5 des Gesetzes wird in den Fällen des § 1 Abs. 1 nur auf Antrag gewährt. Über die Anträge entscheidet die Oberfinanzdirektion Saarbrücken.
Ein Anspruch auf Leistung gegen den Bund steht nur natürlichen Personen zu, zu deren Gunsten eine Sparanlage in Deutsche Mark umgewandelt oder auf Deutsche Mark…
In § 14 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgenden Absatz 2 ersetzt:"(2) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1991 von…
Der Berechtigte hat einen Anspruch auf Leistung gegen den Bund in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ermittelten, im Verhältnis…
Ein Anspruch auf Leistung gegen den Bund (§ 5) besteht nur, soweit eine Sparanlage vom 19. Dezember 1958 bis zum Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.