Anlage SeemannsÄKostV 2001
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 4256 - 4257 Lfd. Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr Euro1Ausstellung eines Seefahrtbuches§ 11 Abs. 2 Seemannsgesetz212Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Seefahrtbuches§ 5 Abs. 2 Seemannsamts-Verordnung103Ersatz eines Seefahrtsbuches§ 11 Abs. 3 Seemannsgesetz264Ausfertigung einer Musterrolle bei Erstausfertigung oder Generalmusterung§ 13 Abs. 2, § 20 Seemannsgesetz315Änderung der Musterrolle (außer im Falle der An-, Um- oder Abmusterung)§ 14 Nr. 1 bis 3 Seemannsgesetz116Ausfertigung einer Beilage zur Musterrolle§ 11 Abs. 3 Seemannsamts-Verordnung137An-, Um- oder Abmusterung sowie Generalmusterung von Besatzungsmitgliedern oder sonstiger im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätiger Personen§§ 15, 19 Seemannsgesetz § 13 Seemannsamts-Verordnung87.1Befreiung vom Musterungserfordernis je Schiff§ 141a Seemannsgesetz528Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich für Amtshandlungen 8.1innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um 50 vom Hundertje Musterungsverhandlung mindestens 218.2außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um 75 vom Hundertje Musterungsverhandlung mindestens 318.3außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um 100 vom Hundertje Musterungsverhandlung mindestens 418.4Außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes 150 vom Hundertje Einzelmusterung bis zu je Musterungsverhandlung mindestens 509Die Gebühren zu den Nummern 1 bis 3 und 5 erhöhen sich, wenn diese Amtshandlungen nicht im Zusammenhang mit einer Musterung nach Nummer 7 durchgeführt werden: 9.1innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um 75 vom Hundert9.2außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume um 100 vom Hundert9.3außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um 150 vom Hundert9.4außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes um 100 bis 150 vom Hundert des Gebührensatzes nach Nr. 710Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr11Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr12Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet 11 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen istDies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 13Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 12