§ 69 SEG
Erlass von Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.