Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilschwebebahnen Vom 13. Dezember 1974
Werden bei der Seilkontrolle oder Seilprüfung Mängel festgestellt, die die Sicherheit des Bahnbetriebs gefährden können, muss das Seil abgelegt werden.
§ 21 SeilschwebBahnV SL
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