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Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften des Abschnitts C zulassen, wenn die Betriebssicherheit nicht gefährdet wird.
Die Aufsichtsbehörde kann über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Anforderungen stellen, wenn die Sicherheit im Einzelfall es erfordert. B. (§§ 5 bis 17 aufgehoben) C. Betriebsvorschriften