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Der Seilbahnunternehmer hat einen Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung zu bestellen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. Der Betriebsleiter und in seiner Abwesenheit seine Stellvertretung sind für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Seilbahn verantwortlich.
Die Bestellung zum Betriebsleiter oder zu seiner Stellvertretung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
Die Bestellung eines Betriebsleiters entbindet den Seilbahnunternehmer nicht von der Verpflichtung nach § 10.
Die Bestellung des Betriebsleiters und die seines Stellvertreters bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde; sie darf nur erteilt werden, wenn die…
Dem Seilbahnunternehmer kann die Aufsichtsbehörde eine Betriebspflicht auferlegen, soweit dies zur Abwendung von Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig…
Das Eisenbahnunternehmen hat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit nach Maßgabe der vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Richtlinien…
Wer eine Seilbahn durch Rechtsgeschäft erwirbt, bedarf zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Seilbahn der Genehmigung der Aufsichtsbehörde…
ob Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person oder der Personen, die das Seilbahnunternehmen leiten oder ihrer Stellvertreterinnen…
Das Eisenbahnunternehmen hat eine dazu befähigte Person zu bestellen, die den Betriebsdienst zu leiten und zu überwachen hat (Eisenbahnbetriebsleitung). Das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.