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Die Erlaubnisbehörde führt die Aufsicht über Bau und Betrieb der Bahnen (Aufsichtsbehörde).
Die Aufsicht erstreckt sich auf die Erfüllung der seilbahnrechtlichen Bestimmungen und Anweisungen und auf die Sicherheit der Anlage.
Die Aufsichtsbehörde kann bei Seilbahnen, deren Infrastruktur, Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme nicht mehr den grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG entsprechen, eine Sicherheitsanalyse nach Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG verlangen.
§ 11 Abs. 3 gilt entsprechend.