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Der Unternehmer ist für die Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung und der hierzu ergangenen Anordnungen der Aufsichtsbehörde insgesamt verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass auch die bei ihm beschäftigten Betriebsbediensteten im Rahmen ihrer Verwendung diese Vorschriften kennen und beachten.
Der Unternehmer hat die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde zu unterstützen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und für die Abnahme und für andere Prüfungen erforderlichenfalls Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen.
Der Unternehmer muss unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen Betriebsleiter und soll für diesen mindestens einen Stellvertreter bestellen. Dem Betriebsleiter sind vom Unternehmer alle die Befugnisse einzuräumen, die zur sicheren und ordnungsgemäßen Leitung eines Seilschwebebahnbetriebs notwendig sind. Den Tätigkeitsbereich des Betriebsleiters hat der Unternehmer unter Beachtung der Vorschriften des Absatzes 1 durch Dienstanweisung festzulegen.
Die Bestellung des Betriebsleiters und die seines Stellvertreters bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde; sie darf nur erteilt werden, wenn die persönliche und fachliche Eignung sowie ausreichende Betriebserfahrungen nachgewiesen sind.
Der Antrag auf Bestätigung von Betriebsleiter oder Stellvertreter ist vom Unternehmer an die Aufsichtsbehörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen
ein Lebenslauf mit Lichtbild,
das Zeugnis eines Amtsarztes und
Unterlagen über die fachliche Eignung.
Die Bestätigung nach Absatz 4 ist durch die Aufsichtsbehörde zurückzunehmen, wenn
der Unternehmer die Bestellung rückgängig macht,
Der Betriebsleiter ist im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs verantwortlich für Der Betriebsleiter hat die für die Seilschwebebahn erforderlichen Dienstvorschriften und Bergungsrichtlinien aufzustellen. Die Dienstvorschriften müssen alle Einzelheiten der Diensthandhabung sowie die notwendigen Signale enthalten und die Bedienungs- und Wartungsvorschriften der Erbauerfirmen berücksichtigen. Art und Umfang richten sich nach den Bedürfnissen des Betriebs. Die Dienstvorschriften und die Bergungsrichtlinien sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Stellvertreter dürfen ohne schriftliche Dienstübergabe nur in Notfällen tätig werden.
einen sicheren und ordnungsgemäßen Betriebsablauf,
die Bedienung und Überwachung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge und
die dienstliche Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten.