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Ein Rücktritt nach dem Beginn der Prüfung ist nicht möglich.
Bei Behinderung durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen setzt die Schulaufsichtsbehörde 3 oder die Prüfungskommission einen neuen Termin fest.
Ohne zureichenden Grund versäumte Prüfungsteile sind jeweils mit 0 Punkten zu werten.
Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholung schließt die Kurse in den Prüfungsfächern gem. Ziffer 9.3.8 der Vereinbarung vom 07.07.1972 i.d.F. vom 16.06.2000 und alle Prüfungsteile ein. Eine weitere Wiederholung bedarf einer besonderen Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.