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Tritt ein Prüfling nach der Zulassung von der Prüfung zurück, wird er einem Prüfling gleichgestellt, der die Prüfung nicht bestanden hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Prüfling die Prüfung ganz oder teilweise versäumt.
Die Vorschrift des Absatzes 1 über das Nichtbestehen der Prüfung findet keine Anwendung, wenn ein Prüfling aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit) verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Ob der Prüfling die Gründe zu vertreten hat, entscheidet der/die Vorsitzende der Prüfungskommission.
Hat der Prüfling die Gründe nicht zu vertreten, so kann er die Prüfung beim nächsten Prüfungstermin ablegen bzw. fortsetzen. Hat er an der schriftlichen Prüfung nicht vollständig teilgenommen, so ist die gesamte schriftliche Prüfung zu wiederholen. Hat er an der mündlichen Prüfung nicht vollständig teilgenommen, so muss die gesamte mündliche Prüfung wiederholt werden; die Leistungen der schriftlichen Prüfung bleiben unberührt.