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Wird eine Täuschungshandlung begangen, so sind Umfang und Intensität festzustellen. Bei schweren Fällen gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission oder die Schulaufsichtsbehörde. In leichten Fällen kann die Prüfungskommission oder die Schulaufsichtsbehörde entscheiden, dass die betroffene Prüfungsleistung wiederholt werden muss. Die Prüfung kann auch von der Schulaufsichtsbehörde als nicht bestanden erklärt werden, wenn Täuschungshandlungen erst nach Aushändigung des Abiturzeugnisses erkannt worden sind.
Behindert eine Schülerin bzw. ein Schüler durch ihr bzw. sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre bzw. seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen und Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, so kam sie bzw. er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission oder die Schulaufsichtsbehörde. Bei einem Ausschluss gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, so ist dieser Teil mit 0 Punkten zu bewerten.