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Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 5 Absatz 1 Gegenstände ungeschützt oder unbehandelt in den Abfall gibt,
entgegen § 6 Satz 1 dem Kondomzwang zuwiderhandelt,
der Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 nicht nachkommt,
entgegen § 7 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder der Duldungs- oder Unterstützungspflicht zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken.