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Desinfektionen von Händen, Haut, Instrumenten und Flächen sind mit geeigneten Mitteln und Verfahren zur Inaktivierung von Krankheitserregern vorzunehmen, die in der Desinfektionsmittel-Liste des VAH (Desinfektionsmittel-Kommission im Verbund für Angewandte Hygiene e.V.) in der jeweils aktuellen Fassung aufgeführt sind und deren Wirksamkeit gegenüber Hepatitis B, Hepatitis C und HIV gesichert ist. Ebenfalls zulässig sind Desinfektionen, die gemäß der Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren in der jeweils aktuellen Fassung durchgeführt werden. Die Handlungsempfehlungen des Robert Koch-Instituts an die Hygiene bei der Desinfektion sind zu beachten.
Das Umfüllen von Instrumenten- und Flächendesinfektions- und Reinigungsmitteln ist nur in einem bestimmungsgemäßen Aufbewahrungsbehälter zulässig. Ein Umfüllen von Hände- und Hautdesinfektionsmitteln ist nicht zulässig. Ausnahmen bestimmen sich nach dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3813).
Über geeignete Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen berät das Gesundheitsamt bzw. bei Handlungen unter Verwendung von Medizinprodukten das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz.